RS Vwgh 1989/11/7 88/14/0223

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §33 Abs3;
BAO §108 Abs4;
BAO §85 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 159; AnwBl 1990/7, S 390 ;

Rechtssatz

Wenn auch gem § 33 Abs 3 AVG und gem § 108 Abs 4 BAO die Tage des Postenlaufes in die Fristen des (Abgabenverfahrens) Verfahrens nicht eingerechnet werden, bedeutet dies nicht etwa, daß für die Einhaltung der Frist allein die Aufgabe des Schriftstückes zur Post maßgebend ist. Auch hier ist stets die Einbringung (das Einlangen) bei der zuständigen Behörde maßgebend, nur werden eben (im Falle der Einbringung) die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Die Beförderung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140223.X01

Im RIS seit

07.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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