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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1990, 159; AnwBl 1990/7, S 390 ;Rechtssatz
Wenn auch gem § 33 Abs 3 AVG und gem § 108 Abs 4 BAO die Tage des Postenlaufes in die Fristen des (Abgabenverfahrens) Verfahrens nicht eingerechnet werden, bedeutet dies nicht etwa, daß für die Einhaltung der Frist allein die Aufgabe des Schriftstückes zur Post maßgebend ist. Auch hier ist stets die Einbringung (das Einlangen) bei der zuständigen Behörde maßgebend, nur werden eben (im Falle der Einbringung) die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Die Beförderung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140223.X01Im RIS seit
07.11.1989Zuletzt aktualisiert am
24.03.2011