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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §308 Abs1 idF 1987/312 ;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/6, S 340; ÖStZ 1990, 237;Rechtssatz
Die im Verkehr mit Beh und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt läßt ein Parteienvertreter außer acht, wenn er den Lauf einer Rechtsmittelfrist ungeprüft nach einem Terminvermerk eines Angestellten berechnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140217.X02Im RIS seit
07.11.1989