RS Vwgh 1989/11/7 88/14/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1 idF 1987/312 ;
VwGG §46 Abs1 impl;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/6, S 340; ÖStZ 1990, 237;

Rechtssatz

Die im Verkehr mit Beh und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt läßt ein Parteienvertreter außer acht, wenn er den Lauf einer Rechtsmittelfrist ungeprüft nach einem Terminvermerk eines Angestellten berechnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140217.X02

Im RIS seit

07.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten