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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §137;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des MB in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 14. August 2007, Zl. BMUKK-289.079/0004-III/9a/2007, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In Ansehung der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Darstellung in den im hg. Erkenntnissen vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0113, und vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0181, verwiesen.
Mit dem genannten Erkenntnis war ein Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2003, mit welchem u.a. ausgesprochen worden war, dass der dem Beschwerdeführer seit 1. Jänner 2001 zugewiesene Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen sei, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden.
Aufhebungsgrund war u.a., dass sich die Aussagen in der dem Bescheid zu Grunde liegenden Äußerung des (damaligen) Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport sich unmittelbar nur auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in seiner Konfiguration vor Ausgliederung des Museums für Völkerkunde am 1. Jänner 2001 beziehen konnten. Darüber hinaus seien diesem Schreiben lediglich verbale Beurteilungen der verglichenen Arbeitsplätze in Ansehung der einzelnen Bewertungskriterien zu entnehmen, während es an einer von der Judikatur geforderten konkreten Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der Bewertungskriterien fehle. Hinzu komme noch, dass hinsichtlich eines Teiles der Bewertungskriterien keine klare Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer verbalen Beurteilungskategorie erfolge, sondern die Auffassung vertreten werde, beide Verwendungen lägen in einem Zwischenbereich. Schließlich sei im angefochtenen Bescheid auf die durch die Ausgliederung des Museums für Völkerkunde bedingten Änderungen der Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht Bedacht genommen worden. Im Übrigen wird bezüglich weiterer Aufhebungsgründe auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses vom 15. April 2005 verwiesen.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 12. Oktober 2005 mit, dass sein Arbeitsplatz rückwirkend mit 1. Jänner 2001 mit A 2/4 neu bewertet worden sei.
Der Beschwerdeführer vertrat mit näherer Begründung die Auffassung, die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes in der Zeit zwischen 1. Jänner 2001 und 4. Mai 2004 entspreche der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2.
Die belangte Behörde forderte von der Bereichsabteilungsleitung des Personals des Kunsthistorischen Museums eine Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers an, welche am 17. April 2007 erstattet wurde. Der Beschwerdeführer übermittelte seinerseits am 24. April 2007 eine Übersicht betreffend seinen Aufgabenbereich im streitgegenständlichen Zeitraum.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 2007 stellte diese auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2006 gemäß § 137 Abs. 10 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), fest, dass der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz eines Leiters des Sicherheitsdienstes am Kunsthistorischen Museum mit Museum für Völkerkunde und österreichischem Theatermuseum in der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 4. Mai 2004 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, zuzuordnen sei.
Im angefochtenen Bescheid wurden zunächst der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Jänner 2006, die vom Beschwerdeführer erstellte Aufstellung seiner Aufgabe sowie die von der Bereichsabteilungsleitung Personal des KHM erstellte Arbeitsplatzbeschreibung wiedergegeben. Sodann heißt es unter "Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts":
"Die am 17.4.2007 durch das KHM auf Grund dessen formeller Zuständigkeit erstellte und in der Folge dem BMUKK als Dienstbehörde 1. Instanz vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung ist nach ho. Auffassung als die einzig gültige Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten anzusehen.
Die Arbeitsplatzbeschreibung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, wobei Sie es aber vorgezogen haben, eine Darstellung Ihrer Aufgaben aus subjektiver Sicht anher zu übermitteln. Sowohl aus der vom KHM erstellten Arbeitsplatzbeschreibung als auch aus Ihrer eigenen Aufgabenauflistung geht hervor, dass Sie im betreffenden Zeitraum Leiter des Sicherheitsdienstes und gegenüber den Mitarbeitern im Sicherheitsdienst weisungsbefugt gewesen sind. Aus Ihrer Aufstellung gehen jedoch, im Unterschied zur Arbeitsplatzbeschreibung des KHM, nicht Ihre direkte Unterstellung unter die Verwaltungsdirektorin des KHM und auch nicht das Anforderungsprofil hervor."
Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmung heißt es unter "Bewertung":
"Ihr Arbeitsplatz ist nicht gesondert als Richtfunktion der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführt. Er wurde jedoch mit der unter Punkt 2.6.6. angeführten Kategorie von Arbeitsplätzen verglichen, die auf Grund ihrer Größe und Bedeutung der bereits einer hervorgehobenen Verwendung entsprechenden Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen waren.
Von diesen sind hinsichtlich der vorangeführten Bewertungskriterien des § 137 BDG 1979 folgende Positionen im Ressortbereich des BMUKK mit Ihrem Arbeitsplatz vergleichbar:
2.6.6. lit. h - Leiter des Referates 'Verwaltungspersonal an Bundesschulen' im Stadtschulrat für Wien; Leiter der Verwaltung des Technologischen Gewerbemuseums.
Die von Ihnen in der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 4. Mai 2004 ausgeübten Agenden im Sicherheitsbereich stellen ihrer Art nach überwiegend gleichartige Aufgaben dar. Im Vergleich zu den oben angeführten Arbeitsplätzen sprechen auf Grund der im Wesentlichen gegebenen Identität der maßgeblichen Kriterien hinsichtlich Wissen, Denkleistung und Verantwortung (auf Ihrem Arbeitsplatz fallen allerdings, wie aus Punkt 3 der Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich, weder Vertretungsaufgaben an noch wurden Ihnen, laut Punkt 8, Approbations- bzw. Unterschriftsbefugnisse erteilt) keine Gründe für die von Ihnen angestrebte höhere Einstufung Ihres Arbeitsplatzes. Es kann somit keine Verbesserung Ihrer Arbeitsplatzbewertung vorgenommen werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In Ansehung der maßgeblichen Rechtslage wird auf deren Wiedergabe in den hg. Erkenntnissen vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0113, und vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0181, verwiesen.
Ergänzend festzuhalten ist, dass bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 in Punkt 2.6.6. lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979 als der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 zugehörige Verwendungen die Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit überwiegend gleichartigen Aufgaben wie des Referates "Verwaltungspersonal an Bundesschulen" im Stadtschulrat für Wien oder der "Verwaltung des Technologischen Gewerbemuseums" genannt waren. Diese Richtverwendungen finden sich in der Anlage 1 zum BDG 1979 in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005 nicht mehr.
Im Hinblick auf die - in der Beschwerde kritisierten - Ausführungen der belangten Behörde, wonach die durch das Kunsthistorische Museum vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung "als die einzig gültige Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten" des Beschwerdeführers anzusehen sei, ist zunächst daran zu erinnern, dass es für die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand, sondern auf die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0192, mwN).
Insoweit die diesbezüglichen Darstellungen des Beamten und - hier - des Rechtsträgers, dem der Beamte zugewiesen ist, differieren, ist es Aufgabe der Behörde, von Amts wegen den relevanten Sachverhalt zu ermitteln und die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beweiswürdigung nachvollziehbar zu begründen.
Im Übrigen ist - wie schon in dem zitierten hg. Erkenntnis vom 15. April 2005 = VwSlg. 16.073 A - zur Vorgangsweise bei der Bewertung von Arbeitsplätzen auf die grundsätzlichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, zu verweisen. Wie sich aus diesem Erkenntnis insbesondere ergibt, ist die Bewertung durch einen Sachverständigen vorzunehmen und nicht durch die Behörde. Dies hat die belangte Behörde jedenfalls in Ansehung des nunmehr vorgenommenen Vergleiches mit der im angefochtenen Bescheid zitierten Richtverwendung verkannt.
Dass diese Bewertung durch Zuordnung von Punktewerten zu den einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen hat, wurde gleichfalls in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 15. April 2005 ausgeführt, von der belangten Behörde allerdings schlichtweg ignoriert. Im Übrigen ist zur Errechnung des relevanten Gesamtpunktewertes auch auf das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0088, zu verweisen. Die Berechnungsmethode der Gesamtpunktezahl ist - wie in diesem Erkenntnis ausgeführt wird - gleichfalls offen zu legen. Dies gilt sowohl für den zu bewertenden Arbeitsplatz als auch für die zum Vergleich herangezogene Richtverwendung.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass im Hinblick auf das Datum der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr mit den Richtverwendungen nach der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 80/2005 zu vergleichen gewesen wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0221).
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid infolge vielfacher Verkennung der Rechtslage gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 5. September 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120158.X00Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009