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KörperschaftssteuerNorm
BAO §28Rechtssatz
Für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art sind die Erfordernisse
a) der Entfalung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit,
b) der Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen sowie
c) eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit, notwendig.
Von der Entfaltung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit (Punkt a) wird dann gesprochen, wenn die Tätigkeit einerseits nicht nur einmal ausgeübt wird, sondern sich über eine längere Dauer erstreckt und andererseits von einigem wirtschaftlichem Gewicht ist. Die Tätigkeit muß aber auch (Punkt b) auf die Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen gerichtet sein. Die Absicht der Einnahmenerzielung ist hiebei auch dann gegeben (vgl Bauer-Quantschnigg aaO, Tz 11), wenn die Lieferungen oder Leistungen zum Selbstkostenpreis oder sogar unter dem Selbstkostenpreis bewirkt werden. Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind hingegen nicht erforderlich. Die Tätigkeit muß sich schließlich (Punkt c) innerhalb der Gesamttätigkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts als eine wirtschaftliche Einheit mit einer gewissen Selbständigkeit herausheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130101.X01Im RIS seit
29.03.2022Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022