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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStB 1990/9, 143;Rechtssatz
Die Ungewissheit, ob eine Tätigkeit als Einkunftsquelle anzusehen ist, führt für sich allein nicht dazu, dass dies mit einem vorläufigen Bescheid verneint werden kann. Vielmehr muss es wahrscheinlich sein, dass keine Einkunftsquelle vorliegt, um eine solche Feststellung, wenn auch vorläufig, treffen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130190.X04Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.11.2009