RS Vwgh 1989/11/8 85/13/0190

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStB 1990/9, 143;

Rechtssatz

Die Ungewissheit, ob eine Tätigkeit als Einkunftsquelle anzusehen ist, führt für sich allein nicht dazu, dass dies mit einem vorläufigen Bescheid verneint werden kann. Vielmehr muss es wahrscheinlich sein, dass keine Einkunftsquelle vorliegt, um eine solche Feststellung, wenn auch vorläufig, treffen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130190.X04

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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