RS Vwgh 1989/11/8 89/13/0216

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ein Verschulden eines Parteienvertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989130216.X01

Im RIS seit

27.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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