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KFGNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Wird der Aufforderung gem § 103 Abs 2 KFG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt, so bedarf die Ausfertigung gem § 18 Abs 4 letzter Satz AVG weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Der Umstand, dass sich auf der dem Beschuldigten zugestellten Ausfertigung, die im Durchschreibeverfahren hergestellt worden ist, kein Abdruck dieser Unterschrift findet, hat angesichts dessen nichts zu besagen. Keinesfalls kann daraus geschlossen werden, die Aktenkopie könne nicht unterschrieben gewesen sein und die Unterschrift sei erst nachträglich angebracht worden.
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDVBeglaubigung der KanzleiUnterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020004.X03Im RIS seit
12.03.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020