RS Vwgh 1989/11/8 89/02/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1989
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §18 Abs4
KFG 1967 §103 Abs2

Rechtssatz

Wird der Aufforderung gem § 103 Abs 2 KFG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt, so bedarf die Ausfertigung gem § 18 Abs 4 letzter Satz AVG weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Der Umstand, dass sich auf der dem Beschuldigten zugestellten Ausfertigung, die im Durchschreibeverfahren hergestellt worden ist, kein Abdruck dieser Unterschrift findet, hat angesichts dessen nichts zu besagen. Keinesfalls kann daraus geschlossen werden, die Aktenkopie könne nicht unterschrieben gewesen sein und die Unterschrift sei erst nachträglich angebracht worden.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDVBeglaubigung der KanzleiUnterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020004.X03

Im RIS seit

12.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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