RS Vwgh 1989/11/8 86/13/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §236 Abs1;
EStG 1972 §18 Abs1 Z4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/14, S 239;

Rechtssatz

Die besonders hohe Besteuerung des summierten Ergebnisses zweier Besteuerungsabschnitte (Verlust und Gewinn) ist die Folge einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, nämlich des Ausschlusses der Einnahmen- Ausgabenrechnung von der Möglichkeit gem § 18 Abs 1 Z 4 EStG Verluste vortragen zu können. Die Folge einer derartigen Regelung, daß nämlich Verluste einzelner Perioden steuerlich unberücksichtigt bleiben, ist vom Gesetzgeber offensichtlich gewollt, so daß auch nicht gesagt werden kann, der Gesetzgeber habe nicht die Absicht gehabt, eine derartige Rechtsfolge herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986130156.X02

Im RIS seit

08.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten