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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/14/0005 B 9. Mai 1989 RS 1Stammrechtssatz
In der Tatsache, dass ein Beschwerdevertreter (Rechtsanwalt) nicht mehr die Abfertigung (Kuvertierung) eines Schriftsatzes durch eine sonst verlässliche Kanzleikraft überprüfte, kann, wenn überhaupt nur ein minderer Grad des Versehens erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989130184.X02Im RIS seit
27.08.2007Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009