RS Vwgh 1989/11/8 89/13/0184

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0005 B 9. Mai 1989 RS 1

Stammrechtssatz

In der Tatsache, dass ein Beschwerdevertreter (Rechtsanwalt) nicht mehr die Abfertigung (Kuvertierung) eines Schriftsatzes durch eine sonst verlässliche Kanzleikraft überprüfte, kann, wenn überhaupt nur ein minderer Grad des Versehens erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989130184.X02

Im RIS seit

27.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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