RS Vwgh 1989/11/8 86/13/0164

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs4;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/6, S 339; ÖStR 9/1990, S 146;

Rechtssatz

Die belBeh ist verpflichtet, dem Abgabepflichtigen das Ergebnis einer Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Hat die belangte Behörde kein Parteiengehör gewährt, so kann dies dazu führen, daß der Sachverhalt in wesentlichen Punkten aufklärungsbedürftig bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986130164.X01

Im RIS seit

08.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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