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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs4;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/6, S 339; ÖStR 9/1990, S 146;Rechtssatz
Die belBeh ist verpflichtet, dem Abgabepflichtigen das Ergebnis einer Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Hat die belangte Behörde kein Parteiengehör gewährt, so kann dies dazu führen, daß der Sachverhalt in wesentlichen Punkten aufklärungsbedürftig bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986130164.X01Im RIS seit
08.11.1989