RS Vwgh 1989/11/8 89/01/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Den Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, auf welche Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde ihre Aussage stützt, dass die Asylwerber (Angehörige der afghanischen Volksmudjahedins) nach Abzug des größten Teiles der sowjetischen Truppen aus Afghanistan keine Verfolgung wegen ihrer politischen Einstellung mehr befürchten müssten. Der in der unterlassenen Sachverhaltsermittlung bestehende Verfahrensmangel ist deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil es offenkundige Tatsache ist, dass das nach Abzug der Sowjettruppen in Afghanistan bestehende Regime nach wie vor in Kämpfe mit den als Volksmudjahedin bezeichneten Widerstandsgruppen verwickelt ist.

Schlagworte

Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010256.X01

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten