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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Den Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, auf welche Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde ihre Aussage stützt, dass die Asylwerber (Angehörige der afghanischen Volksmudjahedins) nach Abzug des größten Teiles der sowjetischen Truppen aus Afghanistan keine Verfolgung wegen ihrer politischen Einstellung mehr befürchten müssten. Der in der unterlassenen Sachverhaltsermittlung bestehende Verfahrensmangel ist deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil es offenkundige Tatsache ist, dass das nach Abzug der Sowjettruppen in Afghanistan bestehende Regime nach wie vor in Kämpfe mit den als Volksmudjahedin bezeichneten Widerstandsgruppen verwickelt ist.
Schlagworte
Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010256.X01Im RIS seit
13.11.2006