RS Vwgh 1989/11/8 88/13/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1989
beobachten
merken

Index

Körperschaftssteuer
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1787/70 E 17. Dezember 1970 VwSlg 4164 F/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Es liegt kein Bestandvertrag vor, sondern ein Kauf einer beweglichen Sache (Liefervertrag), wenn aus einer Quelle auf fremden Grund (Mineralwasser) Wasser entnommen werden darf und das Entgelt hiefür ausschließlich nach der entnommenen Wassermenge berechnet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130101.X02

Im RIS seit

29.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten