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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Beachte
Besprechung in:ÖStB 1990/9, 143;Rechtssatz
Gem § 289 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht gem § 278 BAO zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Das bedeutet zB, daß im Beschwerdefall jedenfalls auch ein Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO zu erlassen war, wobei als solcher auch ein Bescheid gilt, in dem ausgesprochen wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Feststellung nicht gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130190.X01Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.11.2009