RS Vwgh 1989/11/8 85/13/0190

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §188;
BAO §200;
BAO §278;
BAO §289;
EStG 1972 §2;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Beachte

Besprechung in:ÖStB 1990/9, 143;

Rechtssatz

Gem § 289 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht gem § 278 BAO zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Das bedeutet zB, daß im Beschwerdefall jedenfalls auch ein Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO zu erlassen war, wobei als solcher auch ein Bescheid gilt, in dem ausgesprochen wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Feststellung nicht gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130190.X01

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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