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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §39a Abs1;Rechtssatz
Dem § 39 a AVG lässt sich eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, Zustellungen an der deutschen Sprache nicht mächtigen Personen nur in Gegenwart eines Dolmetschers vorzunehmen, nicht entnehmen. Aus § 61 Abs 5 AVG ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages gleichzuhalten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010311.X03Im RIS seit
05.12.2006