RS Vwgh 1989/11/8 86/13/0156

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/14, S 239;

Rechtssatz

Ist auch der Abgabenbehörde ein Teil der für die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblichen Daten bekannt, enthebt das den AbgPfl nicht der Notwendigkeit, die für eine beantragte Abgabennachsicht maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrer Gesamtheit offenzulegen. Abgesehen davon, daß die der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Daten nicht über jene wirtschaftlichen Verhältnisse Aufschluß geben, die zum Zeitpunkt der begehrten Abgabennachsicht bestehen, können für die wirtschaftlichen Verhältnisse auch Fakten von Bedeutung sein, die bei der Abgabenbehörde regelmäßig nicht aktenkundig sind, wie zB die Einkommensverhältnisse des Ehegatten sowie der Umfang der Ausgaben, die aus dem Einkommen zu bestreiten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986130156.X03

Im RIS seit

08.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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