RS Vwgh 1989/11/8 89/01/0311

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §39a;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs5 idF 1982/199;
AVG §63 Abs3;
B-VG Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0292 E 20. September 1989 RS 2

Stammrechtssatz

§ 39 a AVG regelt lediglich den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien (Hinweis E 11.1.1989, 88/01/0187). Aus § 61 Abs 5 AVG idF BGBl 1982/199 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages gleichzusetzen wäre und dementsprechend die Unterlassung der Erhebung eines begründeten Berufungsantrages durch einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Berufungswerber als bloßes Formgebrechen zu gelten hätte.

Schlagworte

Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010311.X04

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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