RS Vwgh 1989/11/8 89/01/0328

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0229 E 23. April 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel einen begründeten Antrag enthält, ist entscheidend, ob aus ihm zumindest erkennbar ist, aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen der Bescheid bekämpft wird. Was § 63 Abs 3 AVG 1950 will, ist, dass die Berufungsbehörde der Eingabe, mit der gegen die Entscheidung der Unterbehörde ein Rechtsmittel erhoben wird, entnehmen können soll, was mit dem Verfahrensschritt nach Absicht der Partei bezweckt wird. Ob eine Eingabe, die als ordentliches Rechtsmittel die Sachentscheidung der Oberbehörde herbeiführen will, diesen Voraussetzungen entspricht, muss daher in jedem Einzelfall nach dessen besonderen Merkmalen beurteilt werden, ohne dass sich hiefür allgemeine Grundsätze aufstellen ließen (Hinweis E 27.6.1980, 2834/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010328.X01

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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