RS Vwgh 1989/11/8 89/01/0306

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §121;
StVG §122;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0221 B 19. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anrufung des VwGH ist erst nach Ausschöpfung des in § 121 StVG vorgesehenen Instanzenzuges zulässig. Daneben steht dem Strafgefangenen das Recht der Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden gem § 122 StVG zu.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010306.X01

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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