RS Vwgh 1989/11/8 89/02/0004

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Index

KFG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
VStG §32 Abs2
VStG §44a lita
VStG §44a Z1
VwGG §13 Abs1 Z2

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):86/02/0127 E 11.12.1986 VwSlg 12334 A/1986 RS 3;(RIS: abgv)

Rechtssatz

In Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG muss unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt; hiezu genügt etwa das Datum der Aufforderung. Der (unwahrscheinliche) Fall, dass unter demselben Datum zwei gleichlautende Aufforderungen im Sinne des § 103 Abs 2 KFG ergehen, kann vernachlässigt werden; diesfalls läge es am Beschuldigten, im Verwaltungsstrafverfahren auf diesem Umstand hinzuweisen. Das Datum der Zustellung braucht neben dem Datum der Aufforderung nicht iSd § 44a lit a VStG im Spruch aufzuscheinen und braucht auch nicht Inhalt einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein (Hinweis E 13.6.1986, 86/18/0028, E 22.3.1989, 89/18/0017, E 22.3.1989, 89/18/0021).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020004.X02

Im RIS seit

12.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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