RS Vwgh 1989/11/8 85/13/0190

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;

Beachte

Besprechung in:ÖStB 1990/9, 143;

Rechtssatz

Eine Bescheidaufhebung iSd § 289 Abs 2 BAO ist nur dann als Sachentscheidung iSd § 289 Abs 1 anzusehen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung iSd § 289 Abs 1 anzusehen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB Aufhebung eines Gewerbesteuerbescheides, wenn ein solcher überhaupt nicht zu erlassen war). Nicht jedoch kann eine Sachentscheidung, zu der die Abgabenbehörde zweiter Instanz berufen ist, durch Bescheidaufhebung an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückverwiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130190.X02

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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