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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289;Beachte
Besprechung in:ÖStB 1990/9, 143;Rechtssatz
Eine Bescheidaufhebung iSd § 289 Abs 2 BAO ist nur dann als Sachentscheidung iSd § 289 Abs 1 anzusehen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung iSd § 289 Abs 1 anzusehen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB Aufhebung eines Gewerbesteuerbescheides, wenn ein solcher überhaupt nicht zu erlassen war). Nicht jedoch kann eine Sachentscheidung, zu der die Abgabenbehörde zweiter Instanz berufen ist, durch Bescheidaufhebung an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückverwiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130190.X02Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.11.2009