RS Vwgh 1989/11/8 89/01/0305

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Veranstaltungswesen
L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VeranstaltungsG Stmk 1969 §19a Abs2 idF 1987/029
VeranstaltungsG Stmk 1969 §6a Abs3 idF 1987/029
VStG §31
VStG §32 Abs2
VStG §44a litb
VStG §44a Z2

Rechtssatz

Mit der unzutreffenden Zitierweise der Gesetzesstelle der übertretenen Verwaltungsvorschriften durch die Behörde erster Instanz und der von der belangten Behörde vorgenommenen Richtigstellung ist die dem Betreiber des Geldspielapparates angelastete Tat im Berufungsverfahren keiner anderen Rechtsnorm unterstellt worden und damit Verjährung nicht eingetreten. (Der Bf behauptete, es sei Verjährung eingetreten, weil ihm die Behörde erster Instanz eine Verwaltungsübertretung nach § 6 a Abs 3 stmk VeranstaltungsG iVm § 19 a Abs 2 des stmk VeranstaltungsG angelastet habe (statt § 19 a Abs 2 stmk VeranstaltungsG iVm § 6 a Abs 3 stmk VeranstaltungsG) und im Zeitpunkt der Richtigstellung durch die belangte Behörde sei das Verfolgungsrecht der Behörde zufolge eingetretener Verjährung bereits erloschen gewesen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010305.X01

Im RIS seit

08.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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