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VeranstaltungswesenNorm
VeranstaltungsG Stmk 1969 §19a Abs2 idF 1987/029Rechtssatz
Mit der unzutreffenden Zitierweise der Gesetzesstelle der übertretenen Verwaltungsvorschriften durch die Behörde erster Instanz und der von der belangten Behörde vorgenommenen Richtigstellung ist die dem Betreiber des Geldspielapparates angelastete Tat im Berufungsverfahren keiner anderen Rechtsnorm unterstellt worden und damit Verjährung nicht eingetreten. (Der Bf behauptete, es sei Verjährung eingetreten, weil ihm die Behörde erster Instanz eine Verwaltungsübertretung nach § 6 a Abs 3 stmk VeranstaltungsG iVm § 19 a Abs 2 des stmk VeranstaltungsG angelastet habe (statt § 19 a Abs 2 stmk VeranstaltungsG iVm § 6 a Abs 3 stmk VeranstaltungsG) und im Zeitpunkt der Richtigstellung durch die belangte Behörde sei das Verfolgungsrecht der Behörde zufolge eingetretener Verjährung bereits erloschen gewesen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010305.X01Im RIS seit
08.04.2021Zuletzt aktualisiert am
08.04.2021