RS Vwgh 1989/11/9 87/06/0103

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Veröffentlicht am 09.11.1989
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L44106 Feuerpolizei Kehrordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KehrO Stmk 1985 §4 Abs1 litb;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer Unterlassung nach § 4 Abs 1 Stmk KehrO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Es liegt auf der Hand,dass das Gebot, den Kehrplan am Beginn des Kalenderjahres zu übergeben oder anzuschlagen, verletzt ist, wenn diesem nicht schon spätestens in den ersten Wochen des Jahres entsprochen wurde.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060103.X01

Im RIS seit

09.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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