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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
BauRallg;Rechtssatz
Der VwGH vermag nicht zu erkennen, inwieweit sich das Gebot der Tir ROG, dass auch für Einkaufszentren die Erteilung einer Baubewilligung nur zulässig ist, wenn dies mit der entsprechenden Widmung zu vereinbaren ist, von anderen Fällen abhebt, in denen Grundstücke etwa als Bauland von der Gemeinde hätten gewidmet werden können, dies aber etwa mangels Bedarfes unterblieben ist. Die Besonderheit liegt nur in der vom VwGH grundsätzlich bejahten Notwendigkeit überörtlicher Planung, weil Einkaufszentren eben ihrem Wesen nach über den Einzugsbereich einer durchschnittlichen Gemeinde hinausgehen. Bejaht man aber die Berechtigung überörtlicher Planung, so kann man in der im § 16 b Tir ROG normierten Notwendigkeit der Erstellung eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes durch die Landesregierung weder einen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die Gemeindeanatomie nach einen solchen in die Freiheit der Erwerbstätigkeit erblicken. Auch in der Festsetzung nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde gestaffelter Flächenausmaße für Einkaufszentren kann eine sachwidrige Differenzierung nicht erblickt werden.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989060038.X01Im RIS seit
11.07.2001