RS Vwgh 1989/11/9 89/06/0038

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Veröffentlicht am 09.11.1989
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauRallg;
B-VG Art118 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
ROG Tir 1984 §16b;
StGG Art6;

Rechtssatz

Der VwGH vermag nicht zu erkennen, inwieweit sich das Gebot der Tir ROG, dass auch für Einkaufszentren die Erteilung einer Baubewilligung nur zulässig ist, wenn dies mit der entsprechenden Widmung zu vereinbaren ist, von anderen Fällen abhebt, in denen Grundstücke etwa als Bauland von der Gemeinde hätten gewidmet werden können, dies aber etwa mangels Bedarfes unterblieben ist. Die Besonderheit liegt nur in der vom VwGH grundsätzlich bejahten Notwendigkeit überörtlicher Planung, weil Einkaufszentren eben ihrem Wesen nach über den Einzugsbereich einer durchschnittlichen Gemeinde hinausgehen. Bejaht man aber die Berechtigung überörtlicher Planung, so kann man in der im § 16 b Tir ROG normierten Notwendigkeit der Erstellung eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes durch die Landesregierung weder einen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die Gemeindeanatomie nach einen solchen in die Freiheit der Erwerbstätigkeit erblicken. Auch in der Festsetzung nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde gestaffelter Flächenausmaße für Einkaufszentren kann eine sachwidrige Differenzierung nicht erblickt werden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989060038.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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