RS Vwgh 1989/11/9 88/06/0165

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Veröffentlicht am 09.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0037 E 19. Februar 1986 VwSlg 12031 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer weit verzweigten Organisation mit vielen Filialbetrieben kann die Aufsicht des satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organes zweckmäßigerweise nur in einer OBERAUFSICHT bestehen. Wenn das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ in einem solchen Fall durch entsprechende Organisation, Schulung der Dienstnehmer und Dienstanweisung alle nur denkbaren zweckmäßigen Vorkehrungen für die Einhaltung des BazillenausscheiderG getroffen hat, genügt es nicht, dass die belangte Behörde die Schuld des zur Vertretung berufenen Organes in der Nichtvornahme der Kontrolle durch den genannten Organwalter selbst sieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060165.X06

Im RIS seit

09.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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