RS Vwgh 1989/11/9 87/06/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §9;

Rechtssatz

Hat eine Behörde Bedenken hinsichtlich der Zeichnungsberechtigung eines Grundbieters, so hat sie Erhebungen durchzuführen; sie darf nicht Zweifelsfragen als Formmängel behandeln und bei Unterlassung der "Mängelbehebung" eine Berufung nach § 13 Abs 3 AVG zurückweisen. (Hinweis auf E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984)

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung EinschreiterSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060064.X02

Im RIS seit

14.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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