RS Vwgh 1989/11/9 88/06/0165

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Veröffentlicht am 09.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0237 E 17. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Es bedarf gegenüber der Belastung, die der äußere Tatbestand für den Beschuldigten schafft, eines besonderen Entlastungsbeweises. Demnach hat nicht die Behörde, sondern der Beschuldigte selbst durch Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung von entsprechenden Beweisanträgen darzutun, dass ihn kein Verschulden trifft. Wenn auch das vom Beschuldigten zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit erstattete Tatsachenvorbringen nicht bis ins letzte Detail vollständig sein muss, so sind bloß allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060165.X05

Im RIS seit

09.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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