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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die bel Behörde als Vorstellungsbehörde kann immer nur für die Dauer des bei ihr anhängigen Verfahrens die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch für die Zeit nach der Entscheidung über die Vorstellung sieht das Gesetz nicht vor.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBehörden Vorstellung BauRallg2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060228.X03Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011