RS Vwgh 1989/11/9 88/06/0228

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Veröffentlicht am 09.11.1989
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112 Abs3;

Rechtssatz

Die bel Behörde als Vorstellungsbehörde kann immer nur für die Dauer des bei ihr anhängigen Verfahrens die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch für die Zeit nach der Entscheidung über die Vorstellung sieht das Gesetz nicht vor.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBehörden Vorstellung BauRallg2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060228.X03

Im RIS seit

15.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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