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Baurecht - VlbgNorm
BauG Vlbg 1972 §1 Abs2 idF 1983/047Rechtssatz
Die Bestimmung des § 31 Abs 3 BauG Vlbg 1973, wonach eine Bewilligung nur dann zu erteilen ist, wenn öffentliche Interessen, ua auch solche des Denkmalschutzes, nicht entgegenstehen, kann in Anbetracht der der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung entsprechenden Regelung des § 1 Abs 2 BauG Vlbg 1972 allerdings nur bedeuten, daß auch auf Belange des Denkmalschutzes Rücksicht genommen werden muß, nicht aber, daß Regelungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes von den Landesbehörden zu vollziehen sind. Die "Berücksichtigung" aller öffentlichen Interessen, sohin auch der des Bundes, durch den Landesgesetzgeber scheint jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich (Hinweis VfGH E 28.6.1963, B 22/62, VfSlg 4486/1963).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 VwRallg3/4 Gesichtspunktetheorie DenkmalschutzBehörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5BauRallg2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060078.X02Im RIS seit
26.07.2021Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021