Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Aus § 52 Abs 2 AVG ist abzuleiten, dass die Beh nur ausnahmsweise andere, geeignete Personen als Sachverständige heranziehen kann, nämlich dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint (Hinweis auf E vom 15.9.1987, 87/07/0012). Die Heranziehung des Ortsplaners (der unbestrittenermaßen weder beigegebener noch der Beh zur Verfügung stehender Sachverständiger war) zur Klärung der Frage, ob ein bestimmtes Projekt dem räumlichen Entwicklungskonzept entgegensteht, gründet sich aber entgegen der Ansicht des Bf durchaus auf die Besonderheit des Falles bzw. auf die besondere Kenntnis des räumlichen Entwicklungskonzeptes durch den Ortsplaner, der zur Beurteilung dieser Frage, ja geradezu prädestiniert scheint. Wenn der Bf einen Befangenheitsgrund darin erblickt, dass der Ortsplaner bei Erstellung seines Gutachtens das räumliche Entwicklungskonzept mit berücksichtigt habe, übersieht er, dass es gerade die Aufgabe des Gutachtens gem § 19 Abs 3 Sbg ROG war, in Berücksichtigung des (zukünftigen) räumlichen Entwicklungskonzeptes und der grundlegenden Planungsabsicht der Gemeinde das Verhältnis des Projektes zu diesen Planungszielen zu beurteilen. Eine Befangenheit aus diesem Grunde liegt daher nicht vor. (Hinweis auf E 22.9.1988, 87/06/0099).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendBefangenheit von SachverständigenSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060101.X02Im RIS seit
14.03.2006Zuletzt aktualisiert am
23.05.2018