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L37167 Kanalabgabe TirolNorm
B-VG Art139 Abs6;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1990, 367;Rechtssatz
Da unter dem Begriff ANLASSFALL im Art 139 Abs 6 B-VG das gesamte Verwaltungsverfahren in der konkreten Rechtssache zu verstehen ist und sich die Anlassfallwirkung nicht etwa nur auf das Verhältnis zwischen dem antragstellenden VwGH und dem VfGH bezieht, wird auch der Gemeinderat bei seiner neuerlichen Entscheidung im relevanten Umfang auf die Aufhebung der Verordnungsstelle (KanalgebührenO der Gemeinde Fulpmes vom 13.2.1975 idF KanalgebONov Fulpmes 1978 § 1 Abs 3 dritter Satz, § 6 Abs 2) durch den VfGH Rücksicht zu nehmen und die genannten Verordnungsstellen nicht mehr anzuwenden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985170109.X03Im RIS seit
10.11.1989Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011