RS Vwgh 1989/11/10 85/18/0112

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §4 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §7 Abs1;

Rechtssatz

Ein Zulassungsbesitzer, dem bewusst ist, dass Teile seines KFZ, zB durch einen Defekt, einen Verkehrsunfall oder eine boshafte Sachbeschädigung, nicht mehr den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, verstößt während des zur Behebung des Mangels angemessenen Zeitraumes nicht gegen die Sorgepflicht nach § 103 Abs 1 KFG. Dies gilt auch für einen Zulassungsbesitzer, dem nach Beendigung einer Fahrt bewusst geworden ist, dass durch die während einer Fahrt erforderlich gewordenen Notbremsung ein Reifen so abgenützt worden ist, dass dieser nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180112.X03

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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