RS Vwgh 1989/11/10 85/18/0112

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §4 Abs4;
KFG 1967 §1 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1;

Rechtssatz

Der Zulassungsbesitzer eines Kfz oder Anhängers hat auch dann für den gesetzmäßigen Zustand dieser Fahrzeuge zu sorgen, wenn sie auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr geparkt werden. Ein auf einer öffentlichen Straße geparktes Kfz hat daher ordnungsgemäß bereift zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180112.X06

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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