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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §4 Abs4;Rechtssatz
Der Zulassungsbesitzer eines Kfz oder Anhängers hat auch dann für den gesetzmäßigen Zustand dieser Fahrzeuge zu sorgen, wenn sie auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr geparkt werden. Ein auf einer öffentlichen Straße geparktes Kfz hat daher ordnungsgemäß bereift zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180112.X06Im RIS seit
19.04.2001