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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0049/73 E 5. Juli 1973 VwSlg 8443 A/1973 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmungen des KFG 1967 finden auch auf parkende Kraftfahrzeuge Anwendung. Daraus folgt, dass der Zulassungsbesitzer eines KFZ oder Anhängers auch dann für gesetzmäßigen Zustand dieser Fahrzeuge zu sorgen hat, wenn sie auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr geparkt werden. Daher hat ein parkendes KFZ ordnungsgemäß bereift zu sein (Ausnahme: Hinweis E 17.4.1967, 1589/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180112.X01Im RIS seit
19.04.2001