Index
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
BAO §250 Abs1 impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1990, 367;Rechtssatz
Bei Beurteilung von Anbringen, so auch von Berufungen, Vorlageanträgen und Vorstellungen, kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt und das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an, welches auch aus dem sonstigen Verhalten der Partei ableitbar sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985170109.X05Im RIS seit
10.11.1989Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011