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L37089 Dienstgeberabgabe WienNorm
DienstgeberabgabeG Wr §2 Abs4;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 401;Rechtssatz
Dienstgeberin iSd Wr DienstgeberabgabeG ist die Kirche (Religionsgesellschaft) hinsichtlich der von ihr gemäß § 3 Abs 1 lit b ReligionsunterrichtsG an öffentlichen Schulen (des Bundes, eines Landes) bestellten Religionslehrer (ungeachtet der Tragung des Lohnaufwandes durch die Gebietskörperschaft) sowie hinsichtlich der an ihren Privatschulen beschäftigten so genannten Vergütungslehrer iSd § 19 Abs 3 PrivatschulG (ungeachtet des Vergütungsanspruches gegen den Bund), da es in beiden Fällen ausschließlich der Kirche (Religionsgesellschaft) zukommt, vereinbarungs- und weisungswidriges Verhalten des Beschäftigten letztendlich zu sanktionieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984170122.X02Im RIS seit
26.04.2005Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011