RS Vwgh 1989/11/10 89/18/0128

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0620/68 E 9. September 1968 VwSlg 7391 A/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und nur im Vermögen einer im § 4 Abs 1 StVO genannten Person entstanden ist, besteht für diese keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180128.X03

Im RIS seit

16.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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