RS Vwgh 1989/11/10 89/18/0115

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die vom VwGH allein zu überprüfende Schlüssigkeit einer Beweiswürdigung (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053) ist nicht deshalb zu verneinen, weil ein Sachverständiger auf Grund medizinischer Tatsachen einen Schluss "mit größter Wahrscheinlichkeit" zieht (Hinweis E 12.12.1982, 81/08/0035; hier:

Fahrunfähigkeit).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180115.X01

Im RIS seit

08.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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