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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1990, 367;Rechtssatz
Die Bindungswirkung eines aufhebenden Vorstellungserkenntnisses tritt dann nicht ein, wenn in der Zwischenzeit eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt ist. In einem so gelagerten Fall hat es daher bei der allgemeinen Regel zu verbleiben, wonach Gegenstand der Überprüfung und etwaigen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof nur der Spruch des angefochtenen Bescheides ist. Ist dieser rechtmäßig, darf der Bescheid nicht aufgehoben werden, mag er auch auf unrichtigen rechtlichen Erwägungen beruhen, also von der Behörde unrichtig begründet worden sein (Hinweis E 6.10.1989, 87/17/0209).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985170109.X04Im RIS seit
10.11.1989Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011