RS Vwgh 1989/11/10 85/17/0109

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 367;

Rechtssatz

Die Bindungswirkung eines aufhebenden Vorstellungserkenntnisses tritt dann nicht ein, wenn in der Zwischenzeit eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt ist. In einem so gelagerten Fall hat es daher bei der allgemeinen Regel zu verbleiben, wonach Gegenstand der Überprüfung und etwaigen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof nur der Spruch des angefochtenen Bescheides ist. Ist dieser rechtmäßig, darf der Bescheid nicht aufgehoben werden, mag er auch auf unrichtigen rechtlichen Erwägungen beruhen, also von der Behörde unrichtig begründet worden sein (Hinweis E 6.10.1989, 87/17/0209).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985170109.X04

Im RIS seit

10.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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