RS Vwgh 1989/11/10 85/17/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 367;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0037 E 26. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gemeindeorgan ist an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente gebunden. Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es dabei mit sich, daß nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht - taugliches - Beschwerdeobjekt sein kann, der VwGH somit gehalten ist, auch dann, wenn eines der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhaltigkeit der anderen zu überprüfen. Dies gilt umsomehr für den Fall, daß alle Kassationsgründe (oder der einzig geltend gemachte) verfehlt sind, sich die Aufhebung jedoch aus einem weiteren Grund im Ergebnis als richtig erwiese. Auch in einem solchen Fall wäre der Vorstellungsbescheid infolge seiner verfehlten

Begründung als rechtswidrig aufzuheben (Hinweis E 4.10.1985, 85/17/0045).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985170109.X02

Im RIS seit

10.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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