Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Um seiner Überwachungspflicht (Hinweis E 28.11.1978, 1167/78, VwSlg 9706 A/1978) zu entsprechen, hätte sich der Wiedereinsetzungswerber nicht darauf beschränken dürfen, den Boten zu fragen, "ob alle Briefe aufgegeben sind", was von diesem bejaht worden ist, sondern hätte von dem Boten jenen Aufgabeschein verlangen müssen, der sich auf die den Einspruch gegen die Strafverfügung enthaltende Postsendung bezogen hat, um sich davon zu überzeugen, dass der Bote die Sendung tatsächlich aufgegeben hat. Dem Wiedereinsetzungswerber ist daher mit Recht eine schuldhafte Verletzung seiner Entscheidungspflicht anzulasten (hier: uneingeschriebene Aufgabe wurde nie behauptet).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180093.X02Im RIS seit
15.01.2008Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018