RS Vwgh 1989/11/10 89/18/0093

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §33 Abs3;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Um seiner Überwachungspflicht (Hinweis E 28.11.1978, 1167/78, VwSlg 9706 A/1978) zu entsprechen, hätte sich der Wiedereinsetzungswerber nicht darauf beschränken dürfen, den Boten zu fragen, "ob alle Briefe aufgegeben sind", was von diesem bejaht worden ist, sondern hätte von dem Boten jenen Aufgabeschein verlangen müssen, der sich auf die den Einspruch gegen die Strafverfügung enthaltende Postsendung bezogen hat, um sich davon zu überzeugen, dass der Bote die Sendung tatsächlich aufgegeben hat. Dem Wiedereinsetzungswerber ist daher mit Recht eine schuldhafte Verletzung seiner Entscheidungspflicht anzulasten (hier: uneingeschriebene Aufgabe wurde nie behauptet).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180093.X02

Im RIS seit

15.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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