RS Vwgh 1989/11/10 89/18/0104

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §4 Abs4;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Die im Schuldspruch getroffene Feststellung, dass "der rechte Hinterreifen ... nicht mehr auf der gesamten Lauffläche eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm, sondern größtenteils nur mehr 1,0 mm aufgewiesen hat", ist unter dem Gesichtspunkt des § 44 a lit a VStG ausreichend. Eine genauere Umschreibung der Größe jenes Teiles der Lauffläche des Reifens, welcher nicht mehr die vorgeschriebene Profiltiefe aufgewiesen hat, ist im Hinblick auf den Tatbestand des § 4 Abs 4 KDV nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180104.X01

Im RIS seit

15.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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