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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KDV 1967 §4 Abs4;Rechtssatz
Die im Schuldspruch getroffene Feststellung, dass "der rechte Hinterreifen ... nicht mehr auf der gesamten Lauffläche eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm, sondern größtenteils nur mehr 1,0 mm aufgewiesen hat", ist unter dem Gesichtspunkt des § 44 a lit a VStG ausreichend. Eine genauere Umschreibung der Größe jenes Teiles der Lauffläche des Reifens, welcher nicht mehr die vorgeschriebene Profiltiefe aufgewiesen hat, ist im Hinblick auf den Tatbestand des § 4 Abs 4 KDV nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180104.X01Im RIS seit
15.01.2008