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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Aus § 4 Verordnung der Bundesregierung vom 28.12.1925, BGBl 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei ergibt sich nicht, dass nach dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" anzuführen ist, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handelt, also etwa der Name dieser ermächtigten Person anzugeben wäre; dies gilt nur für den die Erledigung Genehmigenden.
Schlagworte
Beglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180135.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009