RS Vwgh 1989/11/10 89/18/0135

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §4;

Rechtssatz

Aus § 4 Verordnung der Bundesregierung vom 28.12.1925, BGBl 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei ergibt sich nicht, dass nach dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" anzuführen ist, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handelt, also etwa der Name dieser ermächtigten Person anzugeben wäre; dies gilt nur für den die Erledigung Genehmigenden.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180135.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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