Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0158 E 17. Februar 1988 VwSlg 12636 A/1988 RS 3Stammrechtssatz
Nach dem zweiten Satz des § 4 Abs 5 StVO darf eine Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle nur dann unterbleiben, wenn ALLE in Abs 1 genannten Personen einander Namen und Anschrift nachgewiesen haben. Die Wortfolge im zweiten Satz "oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist" betrifft nur Fälle, in denen der Schaden im Vermögen einer Person eingetreten ist, die von Abs 1 nicht erfasst ist, so zB wenn ein Fahrzeug einen Zaun oder eine Auslage beschädigt.
Schlagworte
Meldepflicht IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180128.X01Im RIS seit
16.01.2008