RS Vwgh 1989/11/10 89/18/0128

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0158 E 17. Februar 1988 VwSlg 12636 A/1988 RS 3

Stammrechtssatz

Nach dem zweiten Satz des § 4 Abs 5 StVO darf eine Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle nur dann unterbleiben, wenn ALLE in Abs 1 genannten Personen einander Namen und Anschrift nachgewiesen haben. Die Wortfolge im zweiten Satz "oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist" betrifft nur Fälle, in denen der Schaden im Vermögen einer Person eingetreten ist, die von Abs 1 nicht erfasst ist, so zB wenn ein Fahrzeug einen Zaun oder eine Auslage beschädigt.

Schlagworte

Meldepflicht Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180128.X01

Im RIS seit

16.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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