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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs2;Rechtssatz
Sind zwischen dem Unfall und der durch den Unfallverursacher erfolgten Kenntnisnahme der Verletzung eines Beteiligten etwa zweieinhalb Tage verstrichen, besteht für den Unfallverursacher keine Verpflichtung mehr, die nächste Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle von dem Unfall zu verständigen (Hinweis E 20.9.1989, 89/03/0150; hier ist auch gar nicht zu erkennen, welchen Zweck eine etwa zweieinhalb Tage nach dem Unfall erstattete Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle hätte haben sollen, zumal die Beteiligten nach dem Unfall übereinstimmend angegeben haben, dass niemand verletzt worden sei und sich die Identität nachgewiesen haben, weshalb auch die Polizei von dem Verkehrsunfall nicht verständigt worden ist).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180121.X01Im RIS seit
16.01.2008