RS Vwgh 1989/11/10 89/18/0121

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Sind zwischen dem Unfall und der durch den Unfallverursacher erfolgten Kenntnisnahme der Verletzung eines Beteiligten etwa zweieinhalb Tage verstrichen, besteht für den Unfallverursacher keine Verpflichtung mehr, die nächste Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle von dem Unfall zu verständigen (Hinweis E 20.9.1989, 89/03/0150; hier ist auch gar nicht zu erkennen, welchen Zweck eine etwa zweieinhalb Tage nach dem Unfall erstattete Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle hätte haben sollen, zumal die Beteiligten nach dem Unfall übereinstimmend angegeben haben, dass niemand verletzt worden sei und sich die Identität nachgewiesen haben, weshalb auch die Polizei von dem Verkehrsunfall nicht verständigt worden ist).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180121.X01

Im RIS seit

16.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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