TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/5 2005/12/0108

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

E1E;
E6J;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

11992E039 EGV Art39;
61998CJ0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB;
B-VG Art21 Abs4;
B-VG Art49;
GehG 1956 §12 Abs3 Z1;
GehG 1956 §12 Abs3;
UFSG 2003 §1 Abs1;
UFSG 2003 §16 Abs2;
UFSG 2003 §16 Abs3;
UFSG 2003 §16 Abs4;
UFSG 2003 §16 Abs5;
UFSG 2003 §16 Abs6;
UFSG 2003 §24;
UFSG 2003 §3 Abs8;
UFSG 2003 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der Mag. M D in H, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 6. November 2003, Zl. 16 1760/1- I/20/03, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Die Beschwerdeführerin steht als sonstiges hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Jänner 2003 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. März 2003 zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates und damit gemäß §§ 2 bis 6 BDG 1979 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen ernannt. Gemäß § 16 Abs. 1 UFSG wurde dadurch erstmals ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin begründet.

Mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 10. März 2003 wurde der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mit 30. Mai 1991 festgesetzt. Dabei wurden Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin als Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin unter Berufung auf § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG in dem darin vorgesehenen Höchstausmaß von fünf Jahren berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung; darin wendet sie sich dagegen, dass ihre Vordienstzeiten als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin im Ausmaß von über 16 Jahren nicht zur Gänze berücksichtigt wurden und macht im Wesentlichen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung abgewiesen. In der Begründung wird dazu nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes Folgendes ausgeführt:

"Vorweg sei festgehalten, dass seitens der Bw. keine Einwendungen hinsichtlich der Richtigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalts erhoben wurden und somit lediglich auf die Frage der rechtskonformen Würdigung desselben einzugehen ist.

Gemäß § 16 Abs. 2 UFSG gelten für die Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder für den Allgemeinen Verwaltungsdienst insoweit, als das Gesetz nicht anderes bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 8 UFSG kann zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied ernannt werden, wer

1. die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 anderes bestimmt,

2. die Grundausbildung für den Höheren oder Gehobenen Finanzdienst oder Zolldienst erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine vergleichbare allgemeine und fachliche Ausbildung, wie insbesondere die Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder, verfügt und

3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtssprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist.

Für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages sind die Bestimmungen des § 12 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 und 6 GG 1956 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 12 Abs. 1 GG 1956 ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1.

die in Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2.

sonstige Zeiten,

a)

die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen zur Gänze,

b)

die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

Gemäß § 12 Abs. 3 können Zeiten, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Gemäß Z. 1 leg.cit. können solche Zeiten in den Verwendungsgruppen A1, A2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen jedoch höchstens im Ausmaß von fünf Jahren zur Gänze berücksichtigt werden.

Im konkreten Fall ermittelt sich der Vorrückungsstichtag

daher folgendermaßen:

Vollendung des 18. Lebensjahres Juli 1980

              1.              Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 GG 1956 werden dem Tag der Anstellung folgende Zeiten zur Gänze vorangesetzt:

1.1. Höhere Schule

30. 7. 1980 - 30. 6. 1981

§ 12 Abs.2 Z.6 lit.a

 

11 Mo.

1.2. Studium

1. 7. 1993 - 30. 6. 1997

§ 12 Abs.2 Z.8 i.V.m. Abs. 2a und Abs. 2e

4 J.

 

1.3. Gerichtspraktikum

1. 9. 2002 - 31. 12. 2002

§ 12 Abs.2 Z.4 lit.b

 

4 Mo.

1.4. Ausübung von Tätigkeiten, die für die besondere
Verwendung von Bedeutung sind

§ 12 Abs.3 Z.1 5 J.

(Höchstausmaß)

 

 

10 J.

3 Mo.

2. Gemäß § 12 Abs. 1 Z.2 lit. b GG 1956 werden dem Tag der Anstellung folgende Zeiten zur Hälfte vorangesetzt:

sonstige Zeiten

12 Jahre, 4 Monate

 

1 J.

6 Mo.

Das Gesamtausmaß der dem Tag der Anstellung (1. 3. 2003) voranzusetzenden Zeiten beträgt daher 11 Jahre und 9 Monate. Dies ergibt daher als Vorrückungsstichtag den 30. Mai 1991.

Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der geltend gemacht wird, dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 16 UFSG § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nicht anzuwenden sei, hilfsweise, dass bei Verneinung der Möglichkeit einer solchen verfassungskonformen Auslegung die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig seien. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 1. März 2005, B 85/04-7, ab und begründete dies wie folgt:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf 'Unabhängigkeit als Mitglied des Finanzsenates'. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Zum - verhältnismäßig weiten - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht, wonach das Sachlichkeitsgebot lediglich erfordert, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht, vgl. etwa VfSlg. 16.176/2001 mwH; zum - nach Lage des vorliegenden Falles auszuschließenden - Einfluss besoldungsrechtlicher Regelungen auf die verfassungsrechtlich gebotene Unabhängigkeit der Mitglieder des UFS vgl. VfSlg. 13.136/1992; die (fälschliche) Bezeichnung des UFSG (Artikel I Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I 2002/97) als 'Entwurf' lässt angesichts des Umstandes, dass das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz insgesamt als 'Bundesgesetz' bezeichnet und beschlossen wurde, keine Zweifel an seinem Normcharakter zu."

Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde die Behandlung der Beschwerde mit weiterem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juni 2005 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht auf korrekte Bestimmung des Vorrückungsstichtages behauptet. Begründend wird ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Funktion im unabhängigen Finanzsenat § 12 Abs. 3 GehG in einer früheren Fassung in Geltung stand, wonach keine zeitliche Begrenzung für die Anrechnung von sonstigen Vordienstzeiten vorgesehen war. Erst während des Bewerbungsverfahrens sei § 12 Abs. 3 GehG durch BGBl. I Nr. 119/2002 mit Wirkung vom 1. September 2002 dahingehend geändert worden, dass sonstige Vordienstzeiten nur bis zum Ausmaß von maximal fünf Jahren berücksichtigt werden können. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sowie in verfassungskonformer Sicht sei § 16 Abs. 2 UFSG jedoch so auszulegen, dass § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG in der geänderten Fassung für die Mitglieder der unabhängigen Finanzsenate nicht anzuwenden sei. Dafür wird - auf das Wesentliche zusammengefasst - der systematische Zusammenhang mit den Ernennungserfordernissen für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates, die Intention des Gesetzgebers, qualifizierte Personen auch mit Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes zu gewinnen sowie die verfassungsrechtlich grundgelegte Unabhängigkeit des unabhängigen Finanzsenates ins Treffen geführt. Es sei auch zu erwägen, ob man den Verweis des § 16 Abs. 2 UFSG nicht als statische Verweisung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Kundmachung des UFSG am 26. Juni 2002 und damit auf die frühere Fassung des § 12 Abs. 3 GehG verstehen könne. Für den Fall, dass eine solche verfassungskonforme Interpretation nicht möglich sei, wären die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zum Teil verfassungswidrig. Des Weiteren wird - wie schon in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - geltend gemacht, dass in Art. I BGBl. I Nr. 97/2002 bloß ein "Entwurf" eines Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen worden sei; einem solchen Entwurf könne keine normative Kraft zukommen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Rechtslage:

Das durch BGBl. I Nr. 97/2002 erlassene Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG) trat nach seinem § 26 am 1. Jänner 2003 in Kraft. Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten:

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Einrichtung

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Für das Bundesgebiet wird ein unabhängiger Finanzsenat als unabhängige Verwaltungsbehörde errichtet.

...

2. Abschnitt

Organisation

Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder

§ 3. (1) Der unabhängige Finanzsenat besteht aus der erforderlichen Anzahl hauptberuflicher und nebenberuflicher Mitglieder.

(2) Hauptberufliche Mitglieder sind

1.

der Präsident,

2.

die Vorsitzenden der Berufungssenate und

3.

die sonstigen hauptberuflichen Mitglieder.

(3) Nebenberufliche Mitglieder sind entsendete Mitglieder.

(4) Die hauptberuflichen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten unbefristet ernannt.

...

(8) Zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied kann ernannt werden, wer

1. die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 anderes bestimmt,

2. die Grundausbildung für den Höheren oder Gehobenen Finanzdienst oder Zolldienst erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine vergleichbare allgemeine und fachliche Ausbildung, wie insbesondere die Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder, verfügt und

3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist.

...

Unabhängigkeit, Enden des Amtes

§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind bei Besorgung der ihnen nach den §§ 2, 7 und 8 zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

...

Dienstbehörde

§ 14. Der unabhängige Finanzsenat ist Dienstbehörde im Sinne des § 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981.

...

3. Abschnitt

Dienst- und Besoldungsrecht

Allgemeines

§ 16. (1) Durch die Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates wird ein definitives, öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.

(2) Für die Mitglieder gelten die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder für den Allgemeinen Verwaltungsdienst insoweit, als dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.

(3) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), 24 bis 35 (Grundausbildung), 40 und 41 (Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) sind auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nicht anzuwenden.

(4) Eine Änderung des Dienstortes eines Mitgliedes ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung zulässig; sonst ist eine Versetzung (§ 38 BDG 1979) oder Dienstzuteilung (§§ 39, 39a BDG 1979) ausgeschlossen.

(5) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 oder 4 seines Amtes enthoben worden ist.

(6) Die schriftliche Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Präsidenten zu erklären.

...

Zuordnung der Funktionen

§ 20. Die Arbeitsplätze der hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind gemäß § 137 BDG 1979 zu bewerten. Die Zuordnung der Funktion des Präsidenten und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu einer Funktionsgruppe ist durch Richtverwendungen in der Anlage 1 des BDG 1979 festzulegen.

...

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

Durch BGBl. I Nr. 130/2003 wurde die Anlage zum BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 insofern geändert, dass die Arbeitsplätze der sonstigen hauptberuflichen Senatsmitglieder des unabhängigen Finanzsenates der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet wurden (Z. 1.6.7.; derzeit Z. 1.6.8. idF BGBl. I Nr. 80/2005).

§ 12 Abs. 1 und 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 idF BGBl. I Nr. 119/2002 (in dieser Fassung in Kraft getreten am 1. September 2002), lauten:

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1.

die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2.

sonstige Zeiten,

a)

die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b)

die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

...

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,

2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und

3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre."

II.2. Die Zuständigkeit der im gegenständlichen Verfahren eingeschrittenen Dienstbehörden ergibt sich aus § 14 UFSG iVm §§ 2 und 18 DVG sowie § 2 DVV.

II.3. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass es sich bei den in Rede stehenden Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin als Steuerberaterin bzw. Wirtschaftsprüferin nicht um Zeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 GehG handelt, sondern um "sonstige Zeiten" im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 2 GehG. Strittig ist lediglich, ob die in § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG vorgesehene Beschränkung der Anrechnung derartiger sonstiger Zeiten für Beamte der Verwendungsgruppe A1 auf das Ausmaß von fünf Jahren auf die Beschwerdeführerin anzuwenden ist.

Nach § 16 Abs. 2 UFSG gelten für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder für den Allgemeinen Verwaltungsdienst; nach § 24 UFSG sind im Falle von Verweisungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze die betreffenden Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Aus dieser eindeutigen und ausdrücklichen Anordnung folgt, dass auch die in § 16 Abs. 2 UFSG genannten dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Die in der Beschwerde erwogene Deutung dieser Bestimmung als statischen Verweis auf die im Zeitpunkt der Kundmachung des UFSG geltende Fassung der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften kommt somit angesichts der ausdrücklichen Anordnung in § 24 UFSG nicht in Betracht.

Die genannten dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gelten nach § 16 Abs. 2 UFSG allerdings nur insoweit, als dieses Gesetz nicht anderes bestimmt. § 16 UFSG enthält in seinem Abs. 3 eine Aufzählung jener dienstrechtlichen Bestimmungen, die auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nicht anzuwenden sind, die Abs. 4 bis 6 treffen einzelne vom BDG 1979 abweichende Sonderregelungen. § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG ist in keiner dieser Bestimmungen genannt und daher durch diese nicht von der Anwendung für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates ausgenommen.

Das UFSG enthält aber auch keine anderen Bestimmungen, die einer Anwendung des § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates entgegen stünden. Dies gilt sowohl für die in § 3 Abs. 8 UFSG getroffenen Regelungen über die Ernennungsvoraussetzungen (die keine Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag enthalten) wie insbesondere auch für die in § 1 Abs. 1 und § 6 UFSG verfassungsrechtlich verankerte Unabhängigkeit des unabhängigen Finanzsenates und seiner Mitglieder. Zwar trifft es zu, dass die verfassungsrechtlich gebotene Unabhängigkeit des unabhängigen Finanzsenates auch Auswirkungen auf die Gestaltung des Dienst- und insbesondere des Besoldungsrechtes hat (vgl. zu den ordentlichen Gerichten etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.867/1997, zu den unabhängigen Verwaltungssenaten das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.136/1992). Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings nicht zu erkennen, dass die gesetzliche Zuordnung der Arbeitsplätze der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates zur Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 sowie die Anwendung der allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften auf diese Gruppe von Beamten geeignet wäre, deren Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Das gilt auch für den konkreten Fall der Beschwerdeführerin, bei der die Anwendung dieser Bestimmungen nach ihren eigenen Ausführungen zu einem Bruttobezug von etwas über EUR 2.500,-- führte.

Sowohl § 12 Abs. 3 GehG idF BGBl. I Nr. 119/2002 wie auch das UFSG wurden vor der Ernennung der Beschwerdeführerin und der Erlassung des Bescheides über ihren Vorrückungsstichtag kundgemacht und traten auch vor diesem Zeitpunkt in Kraft. Die belangte Behörde hat diese für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen daher zu Recht bei der Entscheidung über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages der Beschwerdeführerin angewendet.

Die von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides zitierten Bestimmungen des § 113 Abs. 2 (gemeint offenbar: Abs. 5) und 6 GehG treffen Sonderbestimmungen über die Anrechnung von "sonstigen Zeiten" für Beamte, die schon vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seitdem ununterbrochen in Dienstverhältnissen zu inländischen Gebietskörperschaften oder bestimmten ausgegliederten Einrichtungen standen; da diese Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegen, sind diese Sonderregelungen - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - auf sie nicht anzuwenden.

Soweit die Beschwerde die Normativität des UFSG deshalb in Frage stellt, weil in Art. I BGBl. I Nr. 97/2002 von einem "Entwurf" eines UFSG die Rede ist, ist in Übereinstimmung mit dem in der gegenständlichen Sache ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes festzuhalten, dass das in diesem Bundesgesetzblatt kundgemachte Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz insgesamt als "Bundesgesetz" bezeichnet und beschlossen wurde, sodass kein Zweifel am Normcharakter sämtlicher seiner Bestimmungen bestehen kann.

II.4. Der Verwaltungsgerichtshof teilt schließlich auch nicht die in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in der dargelegten Weise auszulegenden einfachgesetzlichen Bestimmungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem einfachen Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.193/1986, 12.154/1989, 16.513/2002, 16.721/2002, 17.452/2005, 17.706/2005 sowie vom 25. September 2006, B 1276/05). Dieser weite rechtspolitische Gestaltungsspielraum gilt insbesondere auch für die Gestaltung des Gehaltsschemas (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.451/2005), und zwar auch für solche Behörden, die verfassungsgesetzlich ausdrücklich mit den Garantien der Unabhängigkeit ausgestattet sind (vgl. zu den unabhängigen Verwaltungssenaten etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.176/2001). Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des § 16 Abs. 2 UFSG iVm § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG diesen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Dies gilt sowohl für die Differenzierung bei der Berücksichtigung von Dienstzeiten, die beim Bund, also beim selben Dienstgeber (oder bei einer anderen inländischen Gebietskörperschaft bzw. gleichzuhaltenden Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union, die auf Grund verfassungsgesetzlicher und gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen insofern gleich zu behandeln sind: vgl. Art. 21 Abs. 4 B-VG und Art. 39 EGV sowie dazu das Urteil des EuGH vom 30. November 2000, Rs C-195/98) verbracht wurden einerseits und Dienstzeiten bei anderen Dienstgebern andererseits, wie auch für die Begrenzung der Anrechnung derartiger sonstiger Dienstzeiten auf das Ausmaß von maximal fünf Jahren. Zu Recht weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass vor der Neufassung des § 12 Abs. 3 GehG durch BGBl. I Nr. 119/2002 zwar eine zeitliche Begrenzung der Anrechnung solcher sonstiger Zeiten nicht vorgesehen war, dass aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Fassung dieser Bestimmung bei zeitlich lang andauernden Vortätigkeiten eine besondere Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2002, Zl. 97/12/0007, mwN). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 119/2002 (1182 BlgNR 21. GP) ergibt, steht die Einführung einer absoluten Obergrenze für die Anrechnung sonstiger Zeiten in § 12 Abs. 3 GehG im Zusammenhang mit dem Entfall des bis dahin vorgesehenen Mitwirkungsrechts des (damaligen) Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport in jenen Fällen, in denen "sonstige Zeiten" zur Gänze angerechnet werden sollen. An die Stelle dieser Mitwirkungsbefugnis trat die Festlegung von Höchstgrenzen, die ausweislich der Gesetzesmaterialien der bisherigen durchschnittlichen Anrechnungspraxis entsprechen. Es kann dem einfachen Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er anknüpfend an die frühere Verwaltungspraxis und ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung eine einfache und leicht handhabbare Regelung über die Anrechnung von Vordienstzeiten trifft.

Dass durch diese einfachgesetzlichen Bestimmungen auch die verfassungsrechtlich gebotene Unabhängigkeit des unabhängigen Finanzsenates nicht beeinträchtigt wird, wurde bereits dargetan.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 5. September 2008

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120108.X00

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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