RS Vwgh 1989/11/10 89/18/0158

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VStG §24;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurde von der Berufungsbehörde ein Straferkenntnis lediglich insofern berichtigt, als einerseits die aus dem Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG sowie den Kosten für die Blutabnahme und die Blutuntersuchung zusammengesetzte und in der Niederschrift ausgewiesene Summe von S 12.504,80 durch den Berichtigungsbescheid auf S 12.404,80 geändert, also um S 100,-- reduziert worden ist, und andererseits hinsichtlich der Entscheidung über die Strafe der Ausspruch über die Ermahnung gemäß § 21 Abs 1 VStG durch den Berichtigungsbescheid entfallen ist, sodass lediglich der Ausspruch über die Geldstrafe und die Ersatzarreststrafe bestehen bleibt, dann ist durch diese beiden Berichtigungen die Rechtsstellung des Besch demnach verbessert worden, weshalb der Besch nicht beschwert sein kann.

Schlagworte

Berufungsverfahren Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180158.X01

Im RIS seit

08.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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