RS Vwgh 1989/11/10 85/18/0112

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §1 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1;

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, für den ordnungsgemäßen Zustand eines auf einer öffentlichen Straße geparkten KFZ zu sorgen, darf nicht so ausgelegt werden, dass diese Verpflichtung auch etwa dann gilt, wenn das Abstellen des Fahrzeuges nur den Zweck verfolgt, durch die Vornahme einer Reparatur den vorschriftsmäßigen Zustand wiederherzustellen (In einem solchen Fall wird es Tatfrage sein, ob der nicht vorschriftsmäßige Zustand nur für die Zeit der Reparatur bzw der angemessenen Zeit, in der für eine Reparatur zu sorgen wäre, gedauert hat (Hinweis E 17.4.1967, 1589).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180112.X02

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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