Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, für den ordnungsgemäßen Zustand eines auf einer öffentlichen Straße geparkten KFZ zu sorgen, darf nicht so ausgelegt werden, dass diese Verpflichtung auch etwa dann gilt, wenn das Abstellen des Fahrzeuges nur den Zweck verfolgt, durch die Vornahme einer Reparatur den vorschriftsmäßigen Zustand wiederherzustellen (In einem solchen Fall wird es Tatfrage sein, ob der nicht vorschriftsmäßige Zustand nur für die Zeit der Reparatur bzw der angemessenen Zeit, in der für eine Reparatur zu sorgen wäre, gedauert hat (Hinweis E 17.4.1967, 1589).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180112.X02Im RIS seit
19.04.2001