RS Vwgh 1989/11/10 85/18/0112

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Wendung im § 103 Abs 1 erster Satz KFG: ".... hat der Zulassungsbesitzer eines KFZ oder Anhängers dafür zu sorgen, dass ...." bedeutet, dass im Verhalten des Zulassungsbesitzers ein Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG gelegen sein muss, damit ihm der vorschriftswidrige Zustand des Fahrzeuges oder seiner Beladung zum Vorwurf gemacht werden kann. Weitere Bedingung ist, dass das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde. Da der Umstand, dass die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, nicht in dem dem § 44a lit a VStG entsprechenden Spruchteil angeführt werden muss, ist es auch nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieses Spruchteiles, dass die Wendung "hat .... nicht dafür gesorgt, dass ..." in den Spruch aufgenommen wird. Bei der Wendung "hat .... nicht für den vorschriftsmäßigen Zustand Sorge getragen" handelt es sich daher um keinen notwendigen Spruchbestandteil.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180112.X05

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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