RS Vwgh 1989/11/10 88/17/0228

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BAO §201;
GdGetränkesteuerG OÖ §4;
GdGetränkesteuerG OÖ §8;
LAO OÖ 1984 §144 Abs1;
LAO OÖ 1984 §149 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 400;

Rechtssatz

Hat der AbgPfl bei seinen Selbstbemessungen die Bemessungsgrundlage nicht um Beträge (für Schwund, Bruch und Eigenverbrauch) gemindert bzw repräsentieren die angegebenen Beträge nicht den entsprechenden Wert dieser Minderungsposten, so ist es nach § 144 Abs 1 OÖ LAO Aufgabe der Beh, soweit sie die Minderungsposten nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Daß der AbgPfl selbst berechtigt gewesen wäre, in seinen Selbstbemessungen die Bemessungsgrundlagen um diese Beträge zu mindern, dies aber in der angemessenen Höhe unterlassen hat, ändert nichts, weil § 149 Abs 2 OÖ LAO eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung ua dann zuläßt, wenn sich die Selbstbemessung als nicht richtig erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988170228.X02

Im RIS seit

10.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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