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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KDV 1967 §4 Abs4;Rechtssatz
Wenn der Bf bemängelt, dass die Behörde gemäß § 21 VStG von der Verhängung der Strafe abzusehen gehabt hätte, so muss ihm entgegnet werden, dass die Anwendung dieser Bestimmung ua ein geringfügiges Verschulden des Besch voraussetzt, wovon aber bei einer unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit schwer wiegenden Übertretung der in Rede stehenden Art im Beschwerdefall schon deshalb keine Rede sein kann, weil dem Bf der vorschriftswidrige Zustand des Reifens entsprechend seinen Angaben gegenüber dem Meldungsleger bewusst gewesen ist (hier:
Mindestprofiltiefe 1,6 mm, durchschnittliche tatsächliche Profiltiefe 1,0 mm).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180104.X02Im RIS seit
15.01.2008